AGBs
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von
KI Alpin
Version 02/2024
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gel- ten für den Verkauf und die Lieferungen von Hardware und Software sowie für Dienstleis- tungen und Beratungsleistungen, welche KI Alpin (nachfolgend
gegenüber einem Kunden (nachfolgend
"Vertragspartner") erbringt (nachfolgend die
"Aufträge" oder die "Verträge").
1.2 Gegenstand eines Auftrages oder Vertrages können insbesondere sein:
Verkauf und Lieferung von Hardware und Zubehör
Erstellung und Lieferung von Individual- software
Lieferung von Standardsoftware bzw. Stan- dardsoftware Komponenten
Wartung von Hard- und Software
Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Software
Miete von Software
Dienstleistungen bei der Inbetriebnahme von Hard- und Software
Beratungsdienstleistungen
1.3 Diese AGB gelten unabhängig davon, ob in dem Auftrag oder Vertrag auf sie verwiesen wird oder nicht. Sie gelten auch für zukünftige Verträge zwischen KI Alpin und dem Vertrags- partner, auch wenn sie nicht nochmals aus- drücklich vereinbart werden.
1.4 Diese AGB gelten stets in ihrer zum Zeit- punkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktu- ellen Fassung. Der Vertragspartner kann die AGB im Internet unter www.ki-alpin.at einsehen und downloaden. Auf Wunsch wer- den ihm diese von KI Alpin zugesandt.
1.5 Abweichende oder ergänzende Geschäfts- bedingungen des Vertragspartners werden auch bei Kenntnis durch KI Alpin nicht Vertragsbe- standteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von KI Alpin ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Durch Bestellung bei KI Alpin oder Annahme eines
Angebotes von KI Alpin oder durch einen sonstigen Vertragsabschluss mit KI Alpin verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere deren Abwehrklauseln.
1.6 Weicht der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag von diesen AGB ab, gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.
1.7 KI Alpin ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Vertragspartners in Kraft und gilt sodann für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte.
1.8 KI Alpin weist den Vertragspartner darauf hin, dass Angestellte von KI Alpin nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages oder dieser AGB hinausgehen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von KI Alpin sind bis zum Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Mit einer Bestellung bei KI Alpin erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot.
2.3 Ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und KI Alpin kommt zustande, wenn KI Alpin nach Zu- gang von Bestellung, Auftrag oder Angebot des Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung oder eine Lieferung an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat.
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3. VERTRAGSGEGENSTAND / LEISTUNGSUM- FANG
3.1 Allgemeines
3.1.1 Vertragsgegenstand ist das jeweilige Kauf-, Miet-, Leasing-, Leih- oder sonstige Rechtsgeschäft und/oder die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung und/oder die Bereitstellung des jeweiligen Services (Dienstes) durch KI Alpin.
3.1.2 Die Art und der Umfang der von KI Alpin zu erbringenden Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.
3.1.3 Die Auswahl des Mitarbeiters, der eine Dienstleistung erbringt, erfolgt durch KI Alpin. KI Alpin ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen. KI Alpin ist weiters berechtigt, die Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
3.1.4 KI Alpin behält sich vor, die mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung handelsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen von KI Alpin für den Vertragspartner zumutbar ist.
3.1.5 Erbringt KI Alpin kostenlose Dienste und Leistungen, so können diese von KI Alpin ohne Vorankündigung jederzeit eingestellt werden.
3.1.6 Sofern KI Alpin im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt, räumt KI Alpin dem Vertragspartner eine einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein, die Arbeitsergebnisse nach vollständiger Bezahlung in seinem Betrieb zu nutzen. Alle sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei KI Alpin.
3.2 Besondere Bestimmungen zu fremder Software (Standardsoftware)
3.2.1 Bezieht der Vertragspartner von KI Alpin lizenzierte Software Dritter, ist er bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die ihm von KI Alpin übermittelten Lizenzbestimmungen (Nutzungsbestimmungen) einzuhalten. Mit der Bestellung von lizenzierter Software
Dritter bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfangs und der Lizenzbestimmungen dieser Software.
3.2.2 Die Lieferung von Standardsoftware oder Standardsoftware-Komponenten erfolgt zu den im Einzelfall festgelegten Bedingungen. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungs- rechte an Standardsoftware, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung an KI Alpin zu- rück.
3.2.3 Hinsichtlich von KI Alpin bei Dritten zugekaufter und an den Vertragspartner weiterlizenzierter Software vereinbaren die Vertragsparteien den Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung, insbesondere für Softwarefehler. KI Alpin hat jedoch ihr gegenüber ihrem Lieferanten zustehende Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten.
3.2.4 Bezieht der Vertragspartner Software, die als "Publicdomain", "Freeware" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die nicht von KI Alpin erstellt wurde, wird von KI Alpin keinerlei Gewähr und Haftung übernommen. Der Vertragspartner hat die, für solche Software vom jeweiligen Rechteinhaber angegebenen Lizenzbestimmungen (Nutzungsbestimmungen) zu beachten.
3.2.5 Mit der Bereitstellung von Software zur Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung durch KI Alpin bestätigt der Vertragspartner, dass er zur Durchführung der Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung berechtigt ist.
3.2.6 Der Vertragspartner hat KI Alpin vor Ansprüchen wegen Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
3.3 Besondere Bestimmungen zu von KI Alpin erstellter Software (Individualsoftware)
3.3.1 Bei individuell von KI Alpin erstellter Software ist der Leistungsumfang im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen
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ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei KI Alpin. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an der Software, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung an KI Alpin zurück.
3.3.2 Der Vertragspartner akzeptiert, dass KI Alpin aus Gründen der Qualitätssicherung ein SDK für Crash Reporting (Fabric oÄ.) in Apps einbaut und die daraus gemeldeten Daten entsprechend auswertet. Es werden keine personenbezogenen Daten übertragen oder gespeichert.
3.3.3 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass geringfügige Mängel der Software aus der Natur des Vertragsgegenstandes nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können. Sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden ist, übernimmt KI Alpin keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass (i) die gelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht; oder (ii) die gelieferte Software mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet; oder (iii) die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen; oder
(iv) alle Softwarefehler behoben werden können.
3.3.4 Ausgenommen von Gewährleistung und Haftung der KI Alpin sind insbesondere Mängel, die durch unsachgemäße Installation seitens des Vertragspartners oder Dritter, durch unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung, durch natürlichen Verschleiß, durch unsachgemäße Bedienung, durch geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, durch Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, durch nicht zulässige Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner oder Dritte sowie durch den Transport der Ware zurückzuführen sind.
3.3.5 Die Gewährleistung ist auf reproduzier- bare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
3.3.6 Wird von KI Alpin gleichzeitig Hard- und
Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Vertragspartner nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zu Grunde liegt, zurückzutreten.
3.4 Besondere Verpflichtungen des Vertragspartners
3.4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, KI Alpin sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Angaben zu machen und Informationen mitzuteilen. KI Alpin ist nicht verpflichtet, diese Informationen auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von KI Alpin, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen beruhen, oder aus anderen Gründen entstehen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden diese von KI Alpin zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.
3.4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, KI Alpin sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Systeme, wie Schnittstellen, Server und Datenbanken zum benötigten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die Verfügbarkeit dieser Systeme, für den gesamten Zeitraum, in dem sie benötigt werden, zu gewährleisten. Ergeben sich Mehrarbeiten von KI Alpin, die auf fehlerhaften oder nicht verfügbaren Systemen beruhen, so werden diese von KI Alpin zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.
3.4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zwischenabnahmen im Projekt, wie beispielsweise die Abnahme von Entwürfen, Designs und Zwischenergebnissen, zu von KI Alpin definierten Zeit- punkten durchzuführen.
3.4.4 Der Vertragspartner hat KI Alpin, sofern die Leistung in den Räumen des Vertragspartners erbracht wird, auf deren Verlangen, sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen notwendige räumliche und technische Infrastruktur bereitzustellen.
3.4.5 Kann eine Leistung von KI Alpin aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, insbesondere weil der Vertragspartner gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat,
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Mängel oder Störungen nicht rechtzeitig gemeldet hat oder der Vertragspartner vereinbarte Termine nicht eingehalten hat, so hat der Vertragspartner den hierdurch zusätzlich verursachten Arbeitsaufwand zu vergüten. In einem solchen Fall verlängern sich weiters die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend der vom Vertragspartner zu vertreten- den Verzögerung.
5. LIEFERUNG / VERSAND
5.1 Der Fertigstellungstermin der von KI Alpin zu erbringenden Leistungen bzw. der Liefertermin für die Lieferung von Hardware und Software richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.
5.2 Alle von KI Alpin nicht beeinflussbaren Um- stände wie z.B. Betriebsstörungen oder Beschränkungen über Lieferung von Fertigungsmaterial bei KI Alpin oder einem Sublieferanten, gelten als höhere Gewalt. Der Eintritt solcher Umstände verlängert die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend und berechtigt den Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber KI Alpin.
5.3 Für die Lieferung oder Leistungserbringung erforderliche behördliche Genehmigungen und sonstige Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Liegen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig vor, so verlängern sich die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend; der Vertragspartner ist diesfalls weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber KI Alpin berechtigt.
5.4 Ist die Lieferung oder Erbringung der Leistung aufgrund der in Punkt 5.3 und Punkt 5.4 angeführten Umstände unmöglich, hat KI Alpin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche welcher Art auch immer zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.5 Vom Vertragspartner nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen verlängern die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend und werden
von KI Alpin zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten um- fassen, ist KI Alpin berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Leistungsabnahme prompt nach Lieferung durchzuführen und innerhalb einer zweiwöchigen Frist abzuschließen. Sollten im Zuge der Abnahme Diskrepanzen zwischen vereinbarter Leistung und Projektergebnis festgestellt wer- den, so müssen diese vom Vertragspartner tabellarisch aufbereitet werden. Die Festlegung der Frist zur Behebung von Mängeln, die im Zuge der Abnahme festgestellt werden, obliegt KI Alpin. Verzögerungen in der Abnahme, die durch den Vertragspartner verursacht wer- den, berechtigen KI Alpin den offenen Betrag unmittelbar fällig zu stellen.
5.7 KI Alpin erbringt sämtliche Leistungen ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle. Der Versand erfolgt immer nur über Auftrag sowie auf Rechnung und auf Gefahr des Vertragspartners. KI Alpin wird für die Waren über Wunsch des Vertragspartners auf Kosten des Vertragspartners eine Transportversicherung abschließen.
6. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, verstehen sich die Preise ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle sowie exklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, Verpackungs- und Versendungskosten und Installationskosten.
6.2 Zuzüglich zu den im Vertrag angeführten Preisen hat der Vertragspartner KI Alpin sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Kilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) zu den jeweils gültigen Sätzen zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
6.3 Regelmäßig zu zahlende Entgelte erhöhen sich im Ausmaß der Veränderung zwischen der für den Jänner des Vergleichsjahres verlautbarten Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2014 (VPI 2014) und der für den Jänner des Vorjahres verlautbarten
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Indexzahl des VPI 2014, und zwar jeweils mit Wirkung zum Ersten eines jeweiligen Kalenderjahres. Ausgangsbasis ist die für Jänner 2014 verlautbarte Indexzahl. KI Alpin kann auf eine Erhöhung der Entgelte aufgrund der Indexänderung in einem Kalenderjahr verzichten, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit künftiger Anpassungen.
6.4 Wünscht der Vertragspartner Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, werden für diese Dienstleistungen, auf Grundlage der im Vertrag vereinbarten Stundensätze Zuschlage in Höhe von 100% verrechnet:
6.5 Soweit im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind von KI Alpin gelegte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem KI Alpin über sie verfügen kann. Für Teil-rechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
6.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber KI Alpin, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von KI Alpin nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners sowie jede Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
7. ZAHLUNGSVERZUG
7.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist KI Alpin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, (i) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Erwirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben, und (ii) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, und (iii) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner fällig zu stellen, und (iv) für die offenen Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu verrechnen, sofern KI Alpin nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, und (v) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Bei vereinbarter Teilzahlung ist KI Alpin bei nicht fristgerechter Zahlung der zweiten Raten berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.
7.3 Der Vertragspartner ist im Fall seines Zahlungsverzuges verpflichtet, die der KI Alpin entstehenden Mahn- und Inkassospesen eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros sowie alle sonstigen mit dem Zahlungsverzug zusammenhängenden Nebenkosten zu ersetzen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Gelieferte Waren und Software stehen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der KI Alpin aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im uneingeschränkten Eigentum der KI Alpin. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.2 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungs-einstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Vertragspartner ist KI Alpin berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von KI Alpin hinzuweisen und KI Alpin unverzüglich zu verständigen. Alle der KI Alpin durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 KI Alpin leistet grundsätzlich nur dafür Gewähr, dass die gelieferten Waren bei Lieferung den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung. Die diesbezügliche Beweislast trägt der Vertragspartner.
9.3 Erkennbare Mängel hat der Vertragspartner sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit mitzuteilen. Die Mitteilungen haben jeweils schriftlich in tabellarischer Auflistung und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Die Beweislast für Rechtzeitigkeit der Mängelbekanntgabe trägt der Vertragspartner. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware unwiderruflich als genehmigt.
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9.4 Sind Mängel fristgerecht geltend gemacht worden, ist KI Alpin zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Wenn KI Alpin die Nachbesserung nicht gelingen sollte oder diese für unwirtschaftlich hält, ist eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen. Eine Wandlung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
9.5 Der Vertragspartner hat stets den Beweis zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
9.6 Die Rückgriffsmöglichkeit auf KI Alpin gemäß §933b ABGB wird ausgeschlossen.
10. HAFTUNG
10.1 Mit Ausnahme bei Personenschäden haftet KI Alpin für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2 Die Haftung von KI Alpin für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder von Informationen, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden, frustrierter Aufwendungen sowie sonstige Folgeschäden ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber KI Alpin verjähren ein Jahr nach Lieferung oder Leistungserbringung.
10.4 Eine allfällige Haftung von KI Alpin gegenüber dem Vertragspartner ist in jedem Fall mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.
10.5 Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus den Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen KI Alpin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressfordernde weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von KI Alpin verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
11. DATENSCHUTZ
11.1 KI Alpin ist berechtigt, personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen (insbesondere Datenschutzgesetz 2000, §§ 92 ff TKG 2003) im Rahmen der Vertragsabwicklung und für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben.
Aus der Weitergabe von Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung kann der Vertragspartner keine Rechtsfolgen ableiten.
11.2 KI Alpin ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheitsmaßnahmen, die durch das Datenschutzgesetz gefordert sind. Darüber hinaus übernimmt KI Alpin keine Haftung.
11.3 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass KI Alpin ihn betreffende Verkehrsdaten für Zwecke der Abwicklung des Vertrages und seiner Beratung, der Weiterentwicklung und Vermarktung eigener Services, der Bedarfsanalyse und der Planung des Netzausbaues verwendet. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
11.4 KI Alpin wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Daten außerdem automations- unterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von KI Alpin nötig ist. Der Vertragspartner gestattet KI Alpin die Aufnahme seines Namens bzw. seiner Firma in eine Referenzliste.
11.5 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass KI Alpin nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Vertragspartner bestimmte Inhaltsdaten (von Dritten) auf unbegrenzte Zeit zu speichern und abrufbereit zu halten. Ruft der Vertragspartner solche Daten innerhalb von drei Werktagen nicht ab, so kann KI Alpin keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.
12. DATENSICHERHEIT
KI Alpin wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. KI Alpin ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten zu verschaffen. Um den notwendigen Schutz der Daten zu gewährleisten, ist der Vertragspartner verpflichtet, Passwörter geheim zu halten. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Für die Sicherung seiner Daten ist der Vertragspartner, wenn nichts anderes vereinbart wurde, selbst verantwortlich. KI Alpin empfiehlt dem Vertragspartner den Einsatz eines Firewall-Systems sowie eines
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Virus-Wall- Systems.
12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
12.1 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, ungültig und/oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit, Gültigkeit und/oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirk- same, gültige oder durchsetzbare die dem an- gestrebten wirtschaftlichen Ziel der Bestimmung möglichst nahekommt, zu ersetzen. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung bei einem Vorliegen von Vertragslücken
12.2 Vertraulichkeit
Der Vertragspartner hat einen Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. KI Alpin erhält das Recht, den Vertragspartner mit Firmenwort- laut, Logo und Website auf der KI Alpin Homepage und anderen Werbematerialien als Kunde anzuführen. Hinweise auf geschäftliche Verbindungen mit KI Alpin seitens des Vertragspartners sind nur nach durch KI Alpin erteilter schriftlicher Zustimmung zulässig.
Der Vertragspartner gestattet KI Alpin die Verwendung seines Namens und der Bezeichnung und Beschreibung der im Zuge der Zusammenarbeit gelieferten Waren und Dienstleistungen für Presseaussendungen und Veröffentlichungen zu Werbezwecken.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit KI Alpin bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis der KI Alpin streng vertraulich zu behandeln. Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen sind durch den Vertragspartner zur entsprechenden Vertraulichkeit zu verpflichten.
12.3 Abwerbeverbot
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt die beim Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter bzw. sonstige zur Leistungserbringung von KI Alpin beauftragte Dritte zu beschäftigen bzw. abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Punkt unterwirft sich der Vertragspartner gegenüber KI Alpin einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
12.4 Rechtsnachfolge
KI Alpin ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf Unternehmen, an denen KI Alpin zumindest zu 50 % beteiligt ist, zu übertragen. Dem Vertragspartner erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.
12.5 Schriftform
An KI Alpin gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Originalunterschrift. Vereinbarungen von diesem Formerfordernis ab- zugehen, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
12.6 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Wien. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag zwischen KI Alpin und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten, ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages, ist das für Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zu- ständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
12.7 Adressänderungen
Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Geschäftsanschrift unverzüglich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.